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   OVG Berlin-Brandenburg, 29.06.2012 - 6 M 116.12   

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https://dejure.org/2012,18267
OVG Berlin-Brandenburg, 29.06.2012 - 6 M 116.12 (https://dejure.org/2012,18267)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.06.2012 - 6 M 116.12 (https://dejure.org/2012,18267)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. Juni 2012 - 6 M 116.12 (https://dejure.org/2012,18267)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 25 Abs 3 S 1 Nr 2 BAföG, § 53 BAföG, § 24 SGB 10, § 45 Abs 4 S 2 SGB 10, § 50 SGB 10
    Ausbildungsförderung; Rückforderung; grob fahrlässige Unkenntnis; durchschnittlicher Studierender

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 79 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 25 Abs 3 S 1 Nr 2 BAföG, § 53 BAföG, § 24 SGB 10, § 45 Abs 4 S 2 SGB 10, § 50 SGB 10
    Ausbildungsförderung; Rückforderung; Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussicht; Beschwerde; Rechtswidrigkeit; grob fahrlässige Unkenntnis; durchschnittlicher Studierender; Bewilligungsbescheid; Schlüsselkennzahlen; Erläuterungen; Jahresfrist; Beginn; prozessualer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 35/94

    Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.06.2012 - 6 M 116.12
    Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X (juris: SGB 10) beginnt in diesen Fällen regelmäßig erst nach der gemäß § 24 SGB X (juris: SGB 10) durchgeführten Anhörung des Betroffenen zu laufen (Anschluss an BSG, Urteil vom 8. Februar 1996 - 13 RJ 35/94 -, BSGE 77, 295 ff., Rn. 33 bei juris).(Rn.6).

    Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X beginnt in diesen Fällen regelmäßig erst nach der gemäß § 24 SGB X durchgeführten Anhörung des Betroffenen zu laufen (BSG, Urteil vom 8. Februar 1996 - 13 RJ 35/94 -, BSGE 77, 295 ff., Rn. 33 bei juris).

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.06.2012 - 6 M 116.12
    Die Jahresfrist beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Entscheidung über die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356 ff. zur Parallelvorschrift in § 48 VwVfG).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.07.2005 - 6 M 145.04

    Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe; Rücknahme der Bewilligung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.06.2012 - 6 M 116.12
    Dass ein durchschnittlicher Studierender bei Lektüre des Bewilligungsbescheides und Entschlüsselung der Schlüsselkennzahlen anhand der beigefügten Erläuterungen erkennen konnte, dass das Ausbildungsförderungsamt im Hinblick auf die Geschwister der Klägerin von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausging, unterliegt auch nach Einschätzung des Senats keinem durchgreifenden Zweifel (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - OVG 6 M 145.04 -, Rn. 9 bei juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 04.10.2012 - L 5 AS 18/09

    Hartz IV: Rückzahlung auch bei Behördenfehler

    Denn in einem derartigen Fall liegen die erforderlichen Tatsachen erst nach Abschluss der gebotenen Ermittlungen der Behörde und insbesondere der Einbeziehung einer Stellungnahme des Betroffenen vor (so auch Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2012, Az.: OVG 6 M 116.12, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. März 2011, Az.: L 5 AS 1547/09, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - 12 A 1306/12

    Anspruch auf Rückforderung der Ausbildungsförderung eines Studenten für sein

    vgl. etwa auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juni 2012 - OVG 6 M 116.12 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2010 - 12 A 1247/09 -, juris, Rn. 3 - 5; BayVGH, Beschluss vom 3. März 2010 - 12 ZB 08.3003 -, juris, Rn. 13, jeweils m.w.N.
  • LSG Schleswig-Holstein, 14.05.2014 - L 8 U 69/12
    Die Beklagte kann sich für ihre Rechtsauffassung zum Beginn der Jahresfrist auch nicht mit Erfolg auf die von ihr benannten Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichts (zum Arbeitslosengeld) vom 15. Juli 2010 - L 9 AL 107/07 - und vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (zur Ausbildungsförderung) vom 29. Juni 2012 - OVG 6 M 116.12 - (jeweils recherchiert bei juris) stützen, in denen jeweils das Erfordernis einer Anhörung vor Erlass eines Rückforderungsbescheides betont worden ist.
  • LSG Schleswig-Holstein, 14.05.2014 - L 8 U 69/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Rückzahlungsanspruch wegen (ohne Verwaltungsakt)

    Die Beklagte kann sich für ihre Rechtsauffassung zum Beginn der Jahresfrist auch nicht mit Erfolg auf die von ihr benannten Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichts (zum Arbeitslosengeld) vom 15. Juli 2010 - L 9 AL 107/07 - und vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (zur Ausbildungsförderung) vom 29. Juni 2012 - OVG 6 M 116.12 - (jeweils recherchiert bei juris) stützen, in denen jeweils das Erfordernis einer Anhörung vor Erlass eines Rückforderungsbescheides betont worden ist.
  • VG Gelsenkirchen, 30.09.2015 - 7 K 691/13

    Ausbildungsförderung; Rückforderung

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2013 - 12 A 1306/12 -, juris, Rdnr. 71 ff; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juni 2012 - OVG 6 M 116.12 -, juris.
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